Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 25 Beweiserhebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/25#abs-1 (1) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Eine Beweiserhebung ist nicht zulässig, wenn die Verhandlung ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 22 Absatz 5 erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/25#abs-2 (2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

§ 24 § 26